RS Vfgh 1994/3/1 V76/93

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Veröffentlicht am 01.03.1994
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Bebauungsplan der Gemeinde Höchst vom 09.10.84
Vlbg BauG 1972 §5 Abs5
Vlbg RaumplanungsG §26

Leitsatz

Aufhebung der in einem Bebauungsplan festgelegten Ermächtigung der Baubehörde zur Zulassung von Abweichungen von der in der Verordnung festgesetzten Baunutzungszahl wegen Gesetzwidrigkeit; keine gesetzliche Grundlage für eine solche Regelung

Rechtssatz

Der Satzteil "3, 4 und" in Z9 ("Allgemeine Ausnahmebestimmungen") im Text des Gesamtbebauungsplanes der Gemeinde Höchst vom 09.10.84, genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 06.05.86, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Es widerspricht §5 Abs5 des Vlbg BauG, wenn der Bebauungsplan die Baubehörde ermächtigt, Abweichungen von der mittels Verordnung generell festgesetzten Baunutzungszahl zuzulassen.

Gemäß §26 Abs3 Vlbg RaumplanungsG sind die Bebauungsgrundlagen, soweit es nach §26 Abs2 leg.cit. erforderlich ist, durch den Bebauungsplan festzulegen. Der Umstand, daß der Bebauungsplan in diesem Fall von Gesetzes wegen die Bebauungsgrundlagen selbst (endgültig) festzulegen hat, hat notwendig die Gesetzwidrigkeit der im Bebauungsplan - einer Verordnung - enthaltenen Ermächtigung, von den Festlegungen des Bebauungsplanes im Einzelfall abzuweichen, zur Folge, unabhängig davon, ob es sich um nur geringfügige Abweichungen handelt oder durch die Abweichung der Zweck des Bebauungsplanes nicht beeinträchtigt werden darf. Eine Regelung, die die Baubehörde ermächtigt, im Einzelfall von den im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsgrundlagen (hier: dem Maß der baulichen Nutzung) abzuweichen, bedürfte eines - hinreichend determinierten (vgl. VfSlg. 12932/1991) - Gesetzes im formellen Sinn.

(Anlaßfall: E v 01.03.94, B145/93 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Determinierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:V76.1993

Dokumentnummer

JFR_10059699_93V00076_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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