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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;Rechtssatz
Das Vorliegen mehrerer verwaltungsstrafrechtlich verfolgbarer Tatbestände ist zu bejahen, wenn die Einengungen der Hauptverkehrswege in einem Geschäftslokal, deretwegen der Besch gem § 31 Abs 2 lit p ASchG bestraft wurde, jeweils in eine andere Richtung gingen und auch in keinem Zusammenhang hinsichtlich ihrer örtlichen Lage im Geschäftslokal standen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994020492.X01Im RIS seit
01.06.2001