RS Vwgh 1996/6/18 96/04/0043

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Veröffentlicht am 18.06.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs1;

Rechtssatz

Die Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage setzt begrifflich das Bestehen einer bereits genehmigten Betriebsanlage voraus. Der Begriffsinhalt (Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage) schließt die Subsumtion eines gegebenen Sachverhaltes unter die Bestimmung des § 81 GewO 1994 dann aus, wenn ein unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 74 Abs 2 Einleitungssatz GewO 1994 im konkreten Fall zu beurteilender sachlicher oder örtlicher Zusammenhang mit der bestehenden genehmigten - "geänderten" - Betriebsanlage fehlt. Demnach kann etwa auch eine Gesamtumwandlung einer bereits bestehenden Betriebsanlage unter Wegfall des genannten Zusammenhanges nicht als Änderung iSd § 81 GewO 1994 angesehen werden (Hinweis E 17.3.1987, 86/04/0118).

Schlagworte

Blaulicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040043.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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