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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Rechtssatz
Die Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage setzt begrifflich das Bestehen einer bereits genehmigten Betriebsanlage voraus. Der Begriffsinhalt (Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage) schließt die Subsumtion eines gegebenen Sachverhaltes unter die Bestimmung des § 81 GewO 1994 dann aus, wenn ein unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 74 Abs 2 Einleitungssatz GewO 1994 im konkreten Fall zu beurteilender sachlicher oder örtlicher Zusammenhang mit der bestehenden genehmigten - "geänderten" - Betriebsanlage fehlt. Demnach kann etwa auch eine Gesamtumwandlung einer bereits bestehenden Betriebsanlage unter Wegfall des genannten Zusammenhanges nicht als Änderung iSd § 81 GewO 1994 angesehen werden (Hinweis E 17.3.1987, 86/04/0118).
Schlagworte
BlaulichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040043.X03Im RIS seit
20.11.2000