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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/04/0006Rechtssatz
§ 74 Abs 2 GewO 1994 stellt auf die von der Betriebsanlage ausgehenden Gefahren ab, und nicht etwa bloß auf Gefahren, die von Tätigkeiten oder Verfahren ausgehen, die in der Betriebsanlage ausgeübt bzw angewendet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040005.X03Im RIS seit
11.07.2001