Index
L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Kaufvertrages mangels Landwirteeigenschaft des ErwerbersRechtssatz
Keine Bedenken gegen §3 Abs3 Z2 Sbg GVG 1986.
Die belangte Behörde hat die iS des §3 Abs4 Sbg GVG 1986 maßgebliche Frage, ob der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie wenigstens zu einem erheblichen Teil aus den Erträgnissen eines persönlich als selbständige Wirtschaftseinheit bewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bestreitet, unter Berücksichtigung des Erwerbes des kaufgegenständlichen Landwirtschaftsbetriebes durch den Beschwerdeführer beurteilt und sich bei dieser Beurteilung auf das von ihr eingeholte Gutachten gestützt. Da sie von den im Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegebenen tatsächlichen Verhältnissen auszugehen hatte (s. zB VfSlg. 10562/1985, S. 151, 12695/1991, S. 539, 12697/1991, S. 546), kann ihr nicht mit Recht ein willkürliches oder denkunmögliches Vorgehen vorgeworfen werden, wenn sie nicht auf die in Zukunft allenfalls erzielbaren Einnahmen aus diesem Betrieb abstellte und deshalb auch nicht auf das darauf Bezug nehmende Vorbringen des Beschwerdeführers und seine diesbezüglichen Beweisanbote einging.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Ermittlungsverfahren, BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1799.1993Dokumentnummer
JFR_10059699_93B01799_01