RS Vfgh 1994/3/1 B1799/93

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Veröffentlicht am 01.03.1994
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
Sbg GVG 1986 §3 Abs3 Z2
Sbg GVG 1986 §3 Abs4

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Kaufvertrages mangels Landwirteeigenschaft des Erwerbers

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §3 Abs3 Z2 Sbg GVG 1986.

Die belangte Behörde hat die iS des §3 Abs4 Sbg GVG 1986 maßgebliche Frage, ob der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie wenigstens zu einem erheblichen Teil aus den Erträgnissen eines persönlich als selbständige Wirtschaftseinheit bewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bestreitet, unter Berücksichtigung des Erwerbes des kaufgegenständlichen Landwirtschaftsbetriebes durch den Beschwerdeführer beurteilt und sich bei dieser Beurteilung auf das von ihr eingeholte Gutachten gestützt. Da sie von den im Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegebenen tatsächlichen Verhältnissen auszugehen hatte (s. zB VfSlg. 10562/1985, S. 151, 12695/1991, S. 539, 12697/1991, S. 546), kann ihr nicht mit Recht ein willkürliches oder denkunmögliches Vorgehen vorgeworfen werden, wenn sie nicht auf die in Zukunft allenfalls erzielbaren Einnahmen aus diesem Betrieb abstellte und deshalb auch nicht auf das darauf Bezug nehmende Vorbringen des Beschwerdeführers und seine diesbezüglichen Beweisanbote einging.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Ermittlungsverfahren, Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1799.1993

Dokumentnummer

JFR_10059699_93B01799_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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