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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Um dem Bestimmtheitserfordernis des § 59 AVG zu entsprechen, muß der Spruch eines gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides so gefaßt sein, daß kein Zweifel darüber aufkommen kann, ob es sich bei der erteilten Genehmigung um die erstmalige Genehmigung einer Betriebsanlage oder um die Genehmigung der Änderung einer bereits genehmigten Betriebsanlage handelt.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040043.X02Im RIS seit
20.11.2000