RS Vwgh 1996/6/18 96/04/0043

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Veröffentlicht am 18.06.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs1;

Rechtssatz

Um dem Bestimmtheitserfordernis des § 59 AVG zu entsprechen, muß der Spruch eines gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides so gefaßt sein, daß kein Zweifel darüber aufkommen kann, ob es sich bei der erteilten Genehmigung um die erstmalige Genehmigung einer Betriebsanlage oder um die Genehmigung der Änderung einer bereits genehmigten Betriebsanlage handelt.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040043.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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