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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Mangelt den von den Nachbarn vorgebrachten, eine Lärmbelästigung iSd § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994 darstellenden manipulativen Tätigkeiten (hier: Zufahren und Abfahren von LKW, Schließen der hydraulischen Ladebordwand eines LKW sowie der Schiebetüren von Klein-LKW) eine Bezugnahme auf das den Gegenstand des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens darstellende Projekt des Antragstellers, so erlangen diese Nachbarn mangels rechtserheblicher und rechtzeitiger Einwendungen iSd § 356 Abs 3 GewO 1994 keine Parteistellung gem § 81 GewO 1994.
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040020.X03Im RIS seit
11.07.2001