RS Vwgh 1996/6/18 96/04/0020

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Veröffentlicht am 18.06.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §8;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §81 Abs1;

Rechtssatz

Mangelt den von den Nachbarn vorgebrachten, eine Lärmbelästigung iSd § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994 darstellenden manipulativen Tätigkeiten (hier: Zufahren und Abfahren von LKW, Schließen der hydraulischen Ladebordwand eines LKW sowie der Schiebetüren von Klein-LKW) eine Bezugnahme auf das den Gegenstand des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens darstellende Projekt des Antragstellers, so erlangen diese Nachbarn mangels rechtserheblicher und rechtzeitiger Einwendungen iSd § 356 Abs 3 GewO 1994 keine Parteistellung gem § 81 GewO 1994.

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040020.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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