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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Bei der Erteilung einer Genehmigung nach § 81 GewO 1994 handelt es sich so wie auch bei einer Genehmigung nach § 77 GewO 1994 um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Die Behörde ist in einem solchen Verfahren an den Inhalt des Antrages gebunden. Es steht ihr nicht frei, abweichend von diesem je nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Genehmigung zur Errichtung iSd § 74 Abs 2 und § 77 oder zur Änderung iSd § 81 GewO 1994 zu erteilen bzw zu versagen (Hinweis E 30.3.1993, 91/04/0197).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040043.X01Im RIS seit
20.11.2000