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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Die Erlangung der Parteistellung durch Nachbarn iSd § 356 Abs 3 GewO 1994 setzt das Vorliegen qualifizierter Einwendungen voraus. Ein lediglich allgemein gehaltenes, nicht auf die konkreten Verhältnisse des Beteiligten abgestelltes Vorbringen stellt begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes iSd Rechtsbegriffes einer Einwendung dar (Hinweis E 25.1.1994, 93/04/0153).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040020.X01Im RIS seit
11.07.2001