RS Vwgh 1996/6/18 96/04/0043

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Veröffentlicht am 18.06.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §52;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Ist der geforderte sachliche und örtliche Zusammenhang zwischen der bestehenden genehmigten Betriebsanlage (hier: Mehllagerraum und Laderaum bzw Getreidespeicher) und der beabsichtigten Änderung (hier: Errichtung eines Produktionsbetriebes - Mühle) nicht ohne weiteres ersichtlich, hat die Behörde durch geeignete Erhebungen, allenfalls unter Beiziehung eines gewerbetechnischen Sachverständigen, die erforderlichen Feststellungen zu treffen, um im Rechtsbereich die Frage dieses Zusammenhanges abschließend beurteilen zu können.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverständiger Gutachten Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Gewerbetechniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040043.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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