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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Ist der geforderte sachliche und örtliche Zusammenhang zwischen der bestehenden genehmigten Betriebsanlage (hier: Mehllagerraum und Laderaum bzw Getreidespeicher) und der beabsichtigten Änderung (hier: Errichtung eines Produktionsbetriebes - Mühle) nicht ohne weiteres ersichtlich, hat die Behörde durch geeignete Erhebungen, allenfalls unter Beiziehung eines gewerbetechnischen Sachverständigen, die erforderlichen Feststellungen zu treffen, um im Rechtsbereich die Frage dieses Zusammenhanges abschließend beurteilen zu können.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverständiger Gutachten Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker GewerbetechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040043.X04Im RIS seit
20.11.2000