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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Eichgebühren sind gem § 57 Abs 1 MEG "besondere Verwaltungsabgaben", die von den Parteien für durchzuführende Amtshandlungen zu entrichten sind. Eichgebühren sind demnach als Anwendungsfall des § 78 AVG anzusehen (Hinweis E 24.11.1991, 234/71, VwSlg 8115 A/1991). Die Gebührenpflicht hängt nicht davon ab, ob das Meßgerät eichpflichtig gewesen ist, sondern davon, ob eine die Gebührenpflicht auslösende Amtshandlung vorgenommen wurde. Die als gebührenpflichtig eingestufte Amtshandlung erfordert einen Parteienantrag, um die Pflicht zur Entrichtung von Eichgebühren auszulösen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994040183.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2014