RS Vwgh 1996/6/18 94/04/0183

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Veröffentlicht am 18.06.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
95/02 Maßrecht Eichrecht

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §78;
MEG 1950 §57 Abs1;

Rechtssatz

Eichgebühren sind gem § 57 Abs 1 MEG "besondere Verwaltungsabgaben", die von den Parteien für durchzuführende Amtshandlungen zu entrichten sind. Eichgebühren sind demnach als Anwendungsfall des § 78 AVG anzusehen (Hinweis E 24.11.1991, 234/71, VwSlg 8115 A/1991). Die Gebührenpflicht hängt nicht davon ab, ob das Meßgerät eichpflichtig gewesen ist, sondern davon, ob eine die Gebührenpflicht auslösende Amtshandlung vorgenommen wurde. Die als gebührenpflichtig eingestufte Amtshandlung erfordert einen Parteienantrag, um die Pflicht zur Entrichtung von Eichgebühren auszulösen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994040183.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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