RS Vfgh 1994/3/1 B2086/93

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Veröffentlicht am 01.03.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §18

Rechtssatz

Im Hinblick auf die widersprüchlichen Ausführungen in der Beschwerde ist nicht mit zureichender Deutlichkeit zu erkennen, ob der Bescheid bei Beschwerdestattgebung zur Gänze oder bloß zum Teil der Aufhebung zu verfallen hätte. Es liegt daher kein bestimmtes Begehren iS des §15 Abs2 VfGG vor. Ein derartiger Mangel ist als inhaltlicher Mangel der Beschwerde zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VfGG nicht zugänglich ist.

Zurückweisung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

  • B 2086/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.03.1994 B 2086/93

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B2086.1993

Dokumentnummer

JFR_10059699_93B02086_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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