RS Vwgh 1996/6/18 96/04/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1996
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §79;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/04/0006

Rechtssatz

Die Ermächtigung der Behörde, entsprechende Auflagen vorzuschreiben hängt davon ab, daß die Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen einen hinreichenden Schutz der im § 74 Abs 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen nicht gewährleistet, wobei - wie sich aus der Bezugnahme auf § 74 Abs 2 GewO 1994 ergibt - die Beurteilung im Verfahren nach § 79 GewO 1994 in dieser Hinsicht keinen anderen Voraussetzungen unterliegt, als im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage (Hinweis E 2.10.1989, 88/04/0215).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040005.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten