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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/04/0006Rechtssatz
Die Ermächtigung der Behörde, entsprechende Auflagen vorzuschreiben hängt davon ab, daß die Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen einen hinreichenden Schutz der im § 74 Abs 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen nicht gewährleistet, wobei - wie sich aus der Bezugnahme auf § 74 Abs 2 GewO 1994 ergibt - die Beurteilung im Verfahren nach § 79 GewO 1994 in dieser Hinsicht keinen anderen Voraussetzungen unterliegt, als im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage (Hinweis E 2.10.1989, 88/04/0215).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040005.X01Im RIS seit
11.07.2001