RS Vwgh 1996/6/18 96/04/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §52;
GewO 1994 §28 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/28 94/04/0195 3

Stammrechtssatz

Ob eine hinreichende tatsächliche Befähigung (zur Bestimmung dieses Begriffes Hinweis E 4.3.1958, 2525/54, und E 28.6.1994, 94/04/0042) des Nachsichtswerbers im Einzelfall vorliegt, wird die Gewerbebehörde in der Regel erst dann rechtsirrtumsfrei beurteilen können, wenn sie das Ermittlungsverfahren so gestaltet hat, daß sie aufgrund des Ergebnisses dieses Verfahrens in der Lage ist, folgende Fragen zu beantworten:

1. welche Leistungen im Rahmen des vom Nachsichtswerbers angestrebten Gewerbes in der Regel zu erbringen sind,

2. welche Tätigkeiten beherrscht werden müssen, um solche Leistungen zufriedenstellend zu verrichten,

3. auf welche Weise der Nachsichtswerber die von ihm behaupteten Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat (Hinweis E 9.4.1958, 1265/56). Zur Ermittlung des danach maßgeblichen Sachverhaltes hat die Behörde allenfalls auch einen Sachverständigenbeweis - etwa auch in Gestalt einer informativen Befragung des Nachsichtswerbers durch den Sachverständigen - aufzunehmen (Hinweis E 27.5.1960, 1374/58).

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme Fragerecht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Gewerbetechniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040030.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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