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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §367 Z25;Rechtssatz
Voraussetzung für die Erfüllung des Straftatbestandes nach § 367 Z 25 GewO 1994 ist aber - da Auflagen nur in Ansehung der hievon betroffenen Betriebsanlage normative Wirkung zukommt - ausschließlich ein Verhalten bzw eine Vorgangsweise im Rahmen einer (genehmigten) Betriebsanlage (Hinweis E 22.11.1988, 88/04/0109).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040008.X02Im RIS seit
11.07.2001