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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Zur Beurteilung der Frage, ob und allenfalls welche Auflage in einem Verfahren gemäß § 79 GewO 1994 vorzuschreiben sind, bedarf es neben der Feststellung der von der Betriebsanlage ausgehenden Immissionen auch der Prüfung und Feststellung, welchen Schutz die zugezogenen Nachbarn überhaupt genießen. Genießen die zugezogenen Nachbarn nämlich nur eingeschränkten Schutz iSd § 79 Abs 2 GewO 1994, weil sie erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn geworden (zugezogen) sind, dann stellt der von der Behörde wahrgenommene Belästigungsschutz jedenfalls noch keine rechtlich tragfähige Grundlage für die Auflagenvorschreibung dar (Hinweis E 27.11.1991, 90/04/0197).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994040194.X02Im RIS seit
25.01.2001