RS Vwgh 1996/6/18 94/04/0194

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Veröffentlicht am 18.06.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §39 Abs2;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §79 Abs2;
GewO 1994 §81 Abs1;

Rechtssatz

Zur Beurteilung der Frage, ob und allenfalls welche Auflage in einem Verfahren gemäß § 79 GewO 1994 vorzuschreiben sind, bedarf es neben der Feststellung der von der Betriebsanlage ausgehenden Immissionen auch der Prüfung und Feststellung, welchen Schutz die zugezogenen Nachbarn überhaupt genießen. Genießen die zugezogenen Nachbarn nämlich nur eingeschränkten Schutz iSd § 79 Abs 2 GewO 1994, weil sie erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn geworden (zugezogen) sind, dann stellt der von der Behörde wahrgenommene Belästigungsschutz jedenfalls noch keine rechtlich tragfähige Grundlage für die Auflagenvorschreibung dar (Hinweis E 27.11.1991, 90/04/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994040194.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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