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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1995/01/24 94/04/0244 1Stammrechtssatz
§ 79 GewO 1994 enthält die darin näher umschriebene gesetzliche Ermächtigung der Behörde für den Fall, daß das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage abgeschlossen ist, mit den in diesem Verfahren vorgeschriebenen Auflagen aber zur Erreichung des Schutzes der im § 74 Abs 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen nicht das Auslangen gefunden werden kann. In dem auf Grund des § 79 GewO 1994 durchzuführenden Verfahren hat demnach die Behörde von Amts wegen zu prüfen, welche anderen oder zusätzlichen Auflagen zum Schutz der im § 74 Abs 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen vorzuschreiben sind. Sie kann hiebei Vorschläge, die dazu vom Inhaber der Betriebsanlage selbst gemacht werden, also ein von ihm in diesem Sinn vorgelegtes Projekt, ihrer Entscheidung zugrunde legen, wenn dessen Verwirklichung den angestrebten Schutz gewährleistet; sie ist aber an diese Vorschläge nicht gebunden. Die Gesetzeslage sieht somit iZm dem nach § 79 GewO 1994 von der Behörde durchzuführenden Verfahren weder eine Antragstellung seitens des Betriebsanlageninhabers noch auch etwa von Nachbarn vor. Sie enthält auch nicht eine tatbestandsmäßige Voraussetzung für einen negativen Feststellungsbescheid (Hinweis B 24.4.1990, 89/04/0180). Ist aber ein Verfahren nach § 79 GewO 1994 ausschließlich von Amts wegen einzuleiten, so steht es der Behörde auch frei, selbst nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens das Verfahren formlos, also ohne bescheidmäßige Erledigung, zu beenden.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994040194.X01Im RIS seit
25.01.2001