RS Vwgh 1996/6/18 96/04/0044

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Veröffentlicht am 18.06.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §45 Abs2;
MSTVG §13 Abs1 Z2;
MSTVG §13 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Auch wenn dem Zeugen anläßlich der Befragung durch das Kontrollorgan der Erstbehörde der Befragungszweck "nicht klar gewesen" ist, folgt daraus noch nicht die Unrichtigkeit der Aussage. Es stellt daher keinen Verfahrensmangel dar, wenn der Zeuge, der angegeben hat, eine entsprechende Lärmbelästigung und Staubbelästigung nicht wahrgenommen zu haben, nicht auch darüber befragt wurde, ob er eine solche überhaupt hätte wahrnehmen können, denn letzteres ist eine Frage des Beweiswertes der Aussage.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040044.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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