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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Auch wenn dem Zeugen anläßlich der Befragung durch das Kontrollorgan der Erstbehörde der Befragungszweck "nicht klar gewesen" ist, folgt daraus noch nicht die Unrichtigkeit der Aussage. Es stellt daher keinen Verfahrensmangel dar, wenn der Zeuge, der angegeben hat, eine entsprechende Lärmbelästigung und Staubbelästigung nicht wahrgenommen zu haben, nicht auch darüber befragt wurde, ob er eine solche überhaupt hätte wahrnehmen können, denn letzteres ist eine Frage des Beweiswertes der Aussage.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040044.X01Im RIS seit
20.11.2000