RS Vfgh 1994/3/1 V8/94

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Veröffentlicht am 01.03.1994
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92 Luftverkehr
92/01 Luftverkehr

Norm

Erlaß des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr / Oberste Zivilluftfahrtbehörde vom 24.09.74 idF vom 25.05.76, vom 10.05.84 und vom 20.11.86. Zl 38.534/263-I/5-86, über "Hängegleiter" und "Paragleiter"
VfGG §57 Abs1 zweiter Satz

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Erlasses über Hängegleiter und Paragleiter mangels Darlegung der Bedenken im einzelnen

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Erlasses des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr/Oberste Zivilluftfahrtbehörde vom 24.09.74 idF vom 25.05.76, vom 10.05.84 und vom 20.11.86, Zl 38.534/263-I/5-86, über "Hängegleiter" und "Paragleiter" mangels Darlegung der Bedenken im einzelnen.

Die Ausführungen der Antragsteller befassen sich nahezu ausschließlich damit, abträgliche Auswirkungen des Hängegleitens (insbesondere) auf die Jagdwirtschaft aufzuzeigen.

Die Einschreiter unterlassen es nicht etwa bloß, die von ihnen kritisierten Bestimmungen des Erlasses den inhaltlich jeweils in Betracht kommenden Vorschriften des LuftFG gegenüberzustellen, sondern sie sehen überhaupt davon ab, den spezifisch luftfahrtrechtlichen Erlaß in irgendeine Beziehung zum LuftFG zu setzen.

Entscheidungstexte

  • V 8/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.03.1994 V 8/94

Schlagworte

VfGH / Bedenken, Luftfahrt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:V8.1994

Dokumentnummer

JFR_10059699_94V00008_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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