RS Vwgh 1996/6/18 96/04/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1996
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

ABGB §472;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §77 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Daß mit der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage eine unzulässige Erweiterung der zu Wohnzwecken eingeräumten Dienstbarkeit (unentgeltliches Fahrrecht) auch für gewerbliche Zwecke befürchtet wird, stellt keine Gefährdung des Eigentums iSd § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 dar. Die befürchtete Ausweitung der Dienstbarkeit wäre vielmehr auf dem Zivilrechtsweg abzuwehren (Hinweis E 27.5.1986, 85/04/0127).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040024.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten