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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §29;Rechtssatz
Die Entscheidung über einen Antrag gem § 349 Abs 1 Z 1 GewO 1994 hat die abstrakte Lösung der Rechtsfrage nach dem Umfang einer Gewerbeberechtigung (§ 29 GewO 1994) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung zum Gegenstand (Hinweis E 12.12.1989, 89/04/0081, E 26.2.1991, 90/04/0251). Ein Antrag allein auf Feststellung des Umfanges der eigenen Gewerbeberechtigung bzw auf Zuordnung einer konkreten gewerblichen Tätigkeit zur eigenen Gewerbeberechtigung ist kein Antrag gem § 349 Abs 1 Z 1 GewO 1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994040238.X01Im RIS seit
20.11.2000