Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §38 Abs1;Rechtssatz
Dem Charakter der nach § 68 GewO 1994 verliehenen Berechtigung als Auszeichnung (Hinweis E 7.11.1980, 2838/79, VwSlg 10287 A/1980) entsprechend handelt es sich dabei, vergleichbar der Gewerbeberechtigung (vgl § 38 Abs 1 GewO 1994), um ein persönliches Recht, das ebenso wie die Gewerbeberechtigung als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen des Gemeinschuldners nicht zur Konkursmasse gehört, sodaß sich auch die Befugnisse des Masseverwalters (§ 83 KO) nicht auf dieses Recht beziehen und ihm somit jedenfalls in seiner so zu verstehenden Eigenschaft als Vertreter des Gemeinschuldners kraft eigenen Rechtsanspruches kein subjektives Recht auf Unterbleiben des Widerrufes der dem Gemeinschuldner verliehenen Auszeichnung zukommt (Hinweis B VS 2.7.1981, 671, 672/80, VwSlg 10511 A/1981).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040111.X01Im RIS seit
20.11.2000