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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AufG 1992 §13 Abs1;Rechtssatz
Gem § 13 Abs 1 AufenthaltsG 1992 gelten für die im ersten Satz dieser Bestimmung genannten Fremden die für die Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz geltenden Vorschriften sinngemäß. Dies gilt auch für § 17 Abs 4 FrG 1993. Dieser rechtlichen Beurteilung steht der Hinweis im § 17 Abs 4 FrG 1993 (in Form eines Klammerzitates) auf "§ 6 Abs 3" (AufenthaltsG 1992) nicht entgegen, wäre doch eine Verschiedenbehandlung der im § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 geregelten Fallgruppe einerseits und der vom § 13 Abs 1 AufenthaltsG 1992 umfaßten Fallgruppe andererseits durch Ausschluß der zuletzt genannten Fälle aus der Regelung des § 17 Abs 4 FrG 1993 sachlich nicht zu rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995211084.X01Im RIS seit
12.06.2001