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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §3;Rechtssatz
Behauptet der Fremde, er sei im Rahmen des seine Ausweisung betreffenden Verfahrens nicht darauf aufmerksam gemacht worden, daß er einen Antrag gem § 54 FrG 1993 stellen bzw ein Asylansuchen beim Bundesasylamt einreichen müsse, und es habe die Behörde erster Instanz unterlassen, von Amts wegen "dem Bundesasylamt mitzuteilen, daß der Fremde um Asyl ansuchen wolle", so vermag er mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des Bescheides betreffend seine nach § 17 Abs 1 und nach § 17 Abs 2 Z 6 FrG 1993 erfolgte Ausweisung aufzuzeigen: zum einen stünde ein unerledigter Antrag gem § 54 FrG 1993 auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des Fremden in ein bestimmtes Land der verfügten Ausweisung nicht entgegen, zum anderen ist es für die Rechtmäßigkeit der verfügten Ausweisung ohne Bedeutung, aus welchen Gründen - etwa aus Unkenntnis der österreichischen Rechtslage - der Fremde weder einen Asylantrag noch einen Antrag gem § 54 FrG 1993 gestellt hat; mangels Stellung eines Asylantrages kommt dem Fremden ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gem § 7 Abs 1 AsylG 1991 jedenfalls nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996210440.X01Im RIS seit
20.11.2000