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25 Strafprozeß, StrafvollzugNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos wegen zu erwartender Zurückweisung des beabsichtigten Individualantrags auf Aufhebung einer vom Verfassungsgerichtshof bereits geprüften und aufgehobenen GesetzesbestimmungRechtssatz
Da eine Bestimmung (hier: §90 Abs1 StVG), die bereits Gegenstand einer Gesetzesprüfung (siehe E v 02.12.93, G134/93) war, nicht einer neuerlichen Prüfung unterzogen werden kann, ist das Begehren des Einschreiters schon aus diesem Grund zurückzuweisen (vgl. zB VfSlg. 8277/1978, 12633/1991).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe, Strafvollzug, Briefverkehr, RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:G256.1993Dokumentnummer
JFR_10059699_93G00256_01