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L70459 Buschenschank WienNorm
AVG §37;Rechtssatz
Aussagen von Zeugen, daß diese sich durch den Gartenbetrieb eines Buschenschankes nicht gestört fühlten, können den Beweiswert von durch Gutachten Amtssachverständiger untermauerten Beschwerden anderer Nachbarn über von diesem Betrieb ausgehende Lärmbelästigungen nicht erschüttern.
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten rechtliche Beurteilung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995010233.X02Im RIS seit
11.07.2001