RS Vwgh 1996/6/19 95/01/0233

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Veröffentlicht am 19.06.1996
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L70459 Buschenschank Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §52;
BuschenschankG Wr §7 Abs1;
BuschenschankG Wr §7 Abs4;

Rechtssatz

Aussagen von Zeugen, daß diese sich durch den Gartenbetrieb eines Buschenschankes nicht gestört fühlten, können den Beweiswert von durch Gutachten Amtssachverständiger untermauerten Beschwerden anderer Nachbarn über von diesem Betrieb ausgehende Lärmbelästigungen nicht erschüttern.

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten rechtliche Beurteilung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995010233.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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