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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung des Antrags der Interessenten auf Zustellung des Berufungsbescheides betreffend die grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines Kaufvertrags mangels Parteistellung der Interessenten im BerufungsverfahrenRechtssatz
Der Beschwerdevorwurf einer Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor einem unparteiischen Gericht iS des Art6 EMRK geht mit Rücksicht darauf ins Leere, daß sich der angefochtene Bescheid in der Abweisung des Antrages der Beschwerdeführer auf Bescheidzustellung erschöpft, ihm demnach nur verfahrensrechtliche Wirkung zukommt.
Den Beschwerdeführern (Interessenten iSd §1 Z3 lita Nö GVG 1989) kam im Verfahren vor den Grundverkehrsbehörden, das zur Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung mit Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission führte, Parteistellung nicht zu (vgl. B v 27.09.93, B641/93). Sie hatten daher insbesondere nicht das Recht der Berufung gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde erster Instanz (vgl. §22 lita Nö GVG 1989), demnach aber auch nicht das Recht auf Zustellung des Berufungsbescheides. Die Grundverkehrs-Landeskommission hat deshalb den Antrag der Beschwerdeführer auf Zustellung des Berufungsbescheides zu Recht abgewiesen.
Auch in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums greift der angefochtene Bescheid mit Rücksicht auf seine bloß verfahrensrechtliche Wirkung von vornherein nicht ein.
Schlagworte
Verwaltungsverfahren, Parteistellung Grundverkehrsrecht, Berufung, Zustellung, Bescheid verfahrensrechtlicherEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1576.1993Dokumentnummer
JFR_10059699_93B01576_01