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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs2;Rechtssatz
Läßt der Antragsteller auch nach Aufforderung durch den VwGH unklar, gegen welche Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt wurde, so ist der Antrag auf Wiedereinsetzung ohne weiteres Verbesserungsverfahren zurückzuweisen.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995010448.X01Im RIS seit
20.11.2000