RS Vwgh 1996/6/19 95/01/0448

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Veröffentlicht am 19.06.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Läßt der Antragsteller auch nach Aufforderung durch den VwGH unklar, gegen welche Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt wurde, so ist der Antrag auf Wiedereinsetzung ohne weiteres Verbesserungsverfahren zurückzuweisen.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995010448.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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