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L70459 Buschenschank WienNorm
BuschenschankG Wr §7 Abs1;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, ein Gastgarten könne aufgrund der erteilten Konzession für das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Heurigenbuffets gemäß § 148 Abs 1 GewO 1994 im Sommer (15. Juni bis inkl 15. September) bis 23 Uhr offengehalten werden, wird die Rechtswidrigkeit eines solchen Bescheides, mit dem die Ausschankzeit im Gastgarten hinsichtlich des vom Konzessionsinhaber gleichzeitig geführten Buschenschankbetriebes auf 22 Uhr beschränkt wird, nicht dargetan, weil Gegenstand dieses Bescheides nicht der in Form eines Heurigenbuffets betriebene Gastgewerbebetrieb war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995010233.X06Im RIS seit
11.07.2001