RS Vwgh 1996/6/19 95/01/0233

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Veröffentlicht am 19.06.1996
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L70459 Buschenschank Wien
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BuschenschankG Wr §7 Abs1;
BuschenschankG Wr §7 Abs4;
GewO 1994 §148 Abs1;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, ein Gastgarten könne aufgrund der erteilten Konzession für das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Heurigenbuffets gemäß § 148 Abs 1 GewO 1994 im Sommer (15. Juni bis inkl 15. September) bis 23 Uhr offengehalten werden, wird die Rechtswidrigkeit eines solchen Bescheides, mit dem die Ausschankzeit im Gastgarten hinsichtlich des vom Konzessionsinhaber gleichzeitig geführten Buschenschankbetriebes auf 22 Uhr beschränkt wird, nicht dargetan, weil Gegenstand dieses Bescheides nicht der in Form eines Heurigenbuffets betriebene Gastgewerbebetrieb war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995010233.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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