RS Vfgh 1994/3/1 G264/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1994
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8300 Wohnbauförderung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Bgld WohnbauförderungsG 1991 §6 Abs1 Z1

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags aus Aufhebung des §6 Abs1 Z1 Bgld WohnbauförderungsG 1991.

Die angefochtene Gesetzesbestimmung steht nicht mehr in Kraft (vgl. ArtI Z5 der Bgld WohnbauförderungsG-Nov 1993, LGBl 83). Daß die außer Kraft getretene Bestimmung für den Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung noch irgendeine Wirkung entfaltet hätte, wurde gar nicht behauptet.

Entscheidungstexte

  • G 264/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.03.1994 G 264/93

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Wohnbauförderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G264.1993

Dokumentnummer

JFR_10059699_93G00264_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten