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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Es obliegt dem Bf, den VwGH spätestens mit seinem ergänzenden Beschwerdeschriftsatz bekanntzugeben, daß er eine Ausfertigung der ursprünglich eingebrachten Beschwerde nicht erhalten habe und diese daher auch nicht wieder vorlegen könne.
Schlagworte
Frist Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996210387.X01Im RIS seit
20.11.2000