RS Vwgh 1996/6/19 96/21/0387

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Veröffentlicht am 19.06.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Es obliegt dem Bf, den VwGH spätestens mit seinem ergänzenden Beschwerdeschriftsatz bekanntzugeben, daß er eine Ausfertigung der ursprünglich eingebrachten Beschwerde nicht erhalten habe und diese daher auch nicht wieder vorlegen könne.

Schlagworte

Frist Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996210387.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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