RS Vfgh 1994/3/1 B271/94

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Veröffentlicht am 01.03.1994
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Stmk GVG 1983 §15 Abs3 lita

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen einen die Zustimmung zu einem Rechtserwerb erteilenden Berufungsbescheid der Grundverkehrsbehörde mangels Beschwer und mangels Erschöpfung des Instanzenzuges

Rechtssatz

Da im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin das ihr gemäß §15 Abs3 lita Stmk GVG 1983 zustehende Recht der Berufung gegen den die Zustimmung versagenden erstinstanzlichen Bescheid nicht ausgeübt hat und mit dem angefochtenen Bescheid die Rechtslage nicht zu ihrem Nachteil verändert wurde, fehlt ihr iS der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes schon mangels Erschöpfung des Instanzenzuges die Beschwerdelegitimation (vgl. VfSlg. 9177/1981 mwH).

Da mit dem angefochtenen Bescheid die grundverkehrsbehördliche Zustimmung zur Übertragung des Eigentums dem (auch) von der Beschwerdeführerin geschlossenen gerichtlichen Vergleich erteilt wurde, fehlt der Beschwerdeführerin jede Beschwer.

Entscheidungstexte

  • B 271/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.03.1994 B 271/94

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Grundverkehrsrecht, Beschwer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B271.1994

Dokumentnummer

JFR_10059699_94B00271_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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