RS Vfgh 1994/3/1 V90/93

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Veröffentlicht am 01.03.1994
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Oö BauO §58
ABGB §431

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bausperre mangels Legitimation des nicht im Grundbuch einverleibten Antragstellers; kein außerbücherliches Eigentum im österreichischen bürgerlichen Recht

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Goisern vom 04.11.93 betreffend die Erlassung einer Bausperre für die Grundstücke Nr. 751/34 und 751/35 KG Ramsau.

Nach bürgerlichem Recht setzt (derivativer) Eigentumserwerb nicht nur einen gültigen Titel, sondern auch die Einverleibung des Eigentumsrechtes im Grundbuch voraus (§431 ABGB); sog. "außerbücherliches Eigentum" ist dem österreichischen Recht fremd. Da zum Zeitpunkt der Stellung des Individualantrages nicht der Antragsteller, sondern die I B AG als Eigentümerin im Grundbuch einverleibt war, wurde die Rechtssphäre des Antragstellers durch die Bausperre schon deshalb nicht berührt.

Im übrigen wäre auch ein Individualantrag des Liegenschaftseigentümers unzulässig, weil das in der Oö BauO vorgesehene Verfahren zur Bauplatzerklärung einen zumutbaren Weg, die behauptete Gesetzwidrigkeit der Bausperre an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, darstellt (vgl. zB VfSlg. 9773/1983, 10004/1984 und 12448/1990).

Entscheidungstexte

  • V 90/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.03.1994 V 90/93

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Baurecht, Bausperre, Eigentumserwerb derivativer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:V90.1993

Dokumentnummer

JFR_10059699_93V00090_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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