RS Vwgh 1996/6/19 95/21/0938

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Veröffentlicht am 19.06.1996
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Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
MRK Art8 Abs2;
StGB §207 Abs1;
StGB §208;

Rechtssatz

Der seit der letzten gegenständlichen strafbaren Handlung verstrichene Zeitraum von drei Jahren ist viel zu kurz, um bei der gegebenen Neigung des Fremden, minderjährige Kinder sexuell zu belästigen (er wurde nach § 207 Abs 1 und § 208 StGB verurteilt), verläßliche Schlüsse auf ein künftiges Wohlverhalten des Fremden ziehen zu können. Die Auffassung der Beh, daß bei diesem Sachverhalt der Aufenthalt des Fremden in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, ist nicht rechtswidrig. Dazu kommt, daß der Aufenthalt des Fremden seit der Abweisung seines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unrechtmäßig ist. Aufgrund der in diesem Verhalten zum Ausdruck kommenden Gefährlickeit des Fremden für die öffentliche Sicherheit ist auch die von der Beh getroffene Beurteilung, daß das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art 8 Abs 2 MRK genannten Zielen dringend geboten sei, nicht zu beanstanden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210938.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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