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19/05 MenschenrechteNorm
AufG 1992;Rechtssatz
Der seit der letzten gegenständlichen strafbaren Handlung verstrichene Zeitraum von drei Jahren ist viel zu kurz, um bei der gegebenen Neigung des Fremden, minderjährige Kinder sexuell zu belästigen (er wurde nach § 207 Abs 1 und § 208 StGB verurteilt), verläßliche Schlüsse auf ein künftiges Wohlverhalten des Fremden ziehen zu können. Die Auffassung der Beh, daß bei diesem Sachverhalt der Aufenthalt des Fremden in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, ist nicht rechtswidrig. Dazu kommt, daß der Aufenthalt des Fremden seit der Abweisung seines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unrechtmäßig ist. Aufgrund der in diesem Verhalten zum Ausdruck kommenden Gefährlickeit des Fremden für die öffentliche Sicherheit ist auch die von der Beh getroffene Beurteilung, daß das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art 8 Abs 2 MRK genannten Zielen dringend geboten sei, nicht zu beanstanden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995210938.X01Im RIS seit
02.05.2001