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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs5 idF 1990/357;Rechtssatz
Auch wenn im Kopf des Berufungsschriftsatzes die Erstbehörde angeführt ist, ist die Berufung doch bei der Berufungsbehörde (nach § 63 Abs 5 AVG vor Inkrafttreten der Aufhebung der Wortfolge "oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat", im ersten Satz dieser Gesetzesstelle durch den VfGH am 30.6.1995, BGBl 1994/686: zulässigerweise) eingebracht, an welche das Schriftstück per Post übersandt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994010597.X02Im RIS seit
11.07.2001