RS Vwgh 1996/6/19 94/01/0597

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Veröffentlicht am 19.06.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5 idF 1990/357;
AVG §71 Abs4;

Rechtssatz

Auch wenn im Kopf des Berufungsschriftsatzes die Erstbehörde angeführt ist, ist die Berufung doch bei der Berufungsbehörde (nach § 63 Abs 5 AVG vor Inkrafttreten der Aufhebung der Wortfolge "oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat", im ersten Satz dieser Gesetzesstelle durch den VfGH am 30.6.1995, BGBl 1994/686: zulässigerweise) eingebracht, an welche das Schriftstück per Post übersandt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994010597.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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