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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs5;Rechtssatz
"Einbringung bei der Behörde" iSd § 63 Abs 5 AVG bedeutet, daß die Berufung - sei es persönlich, durch Boten oder per Post - der Behörde durch Übergabe an die von der Behörde bestimmte "Einbringungsstelle" oder Einwurf in einen "Einlaufkasten" überbracht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994010597.X01Im RIS seit
11.07.2001