RS Vwgh 1996/6/19 94/01/0597

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Veröffentlicht am 19.06.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

"Einbringung bei der Behörde" iSd § 63 Abs 5 AVG bedeutet, daß die Berufung - sei es persönlich, durch Boten oder per Post - der Behörde durch Übergabe an die von der Behörde bestimmte "Einbringungsstelle" oder Einwurf in einen "Einlaufkasten" überbracht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994010597.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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