RS Vwgh 1996/6/19 94/01/0597

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5 idF 1990/357;
AVG §71 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/27 93/17/0104 1 (hier: Berufungsbehörde zuständig)

Stammrechtssatz

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag nach § 71 Abs 4 AVG ist durch das ausgeübte Wahlrecht für die Einbringung der Berufung nach § 63 Abs 5 AVG idF 1990/357 schon festgelegt. Zuständig zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde, bei der die Berufung eingebracht worden ist, im konkreten Fall somit die Behörde erster Instanz und nicht die Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hatte (Hinweis: E 19.9.1983, 83/10/0206).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994010597.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten