RS Vfgh 1994/3/1 V95/93

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Veröffentlicht am 01.03.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Flächenwidmungsplan 2.0 1992 der Landeshauptstadt Graz
Stmk BauO 1968 §2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplans mangels Legitimation; Erwirkung eines Bescheides hinsichtlich einer Widmungsbewilligung zumutbar

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des Magistrates Graz, mit der der 2.0 Flächenwidmungsplan 1992 (EZ A14-K-9/1988-111, 142, 155) der Landeshauptstadt Graz erlassen wurde, zur Gänze, in eventu insoferne, als die Liegenschaft des Antragstellers EZ 903 Grundstück Nr. 338/2 KG Straßgang nicht als Bauland ausgewiesen wurde.

Es ist dem Eigentümer regelmäßig zumutbar, im Verfahren über einen Antrag auf Widmungsbewilligung iSd §2 Stmk BauO 1968 einen Bescheid zu erwirken, der unter anderem auf den - als gesetzwidrig bezeichneten - Flächenwidmungsplan zu gründen ist, und nach Erschöpfung des Instanzenzuges in einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof die amtswegige Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens anzuregen.

Entscheidungstexte

  • V 95/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.03.1994 V 95/93

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Widmungsbewilligung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:V95.1993

Dokumentnummer

JFR_10059699_93V00095_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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