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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
BetriebsO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Die - noch dazu im Fahrdienst begangene - Mißachtung des Rotlichtes stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen maßgebliche Sicherheitsvorschriften im Verkehr dar, der die Zuverlässigkeit eines Taxilenkers in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen entscheidend beeinträchtigt und die Zurücknahme des Taxilenkerausweises gem § 13 Abs 1 BetriebsO 1994 für einen Zeitraum von drei Monaten rechtfertigt (Hinweis E 12.7.1995, 95/03/0003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996030119.X02Im RIS seit
12.06.2001