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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Der Zulassungsbesitzer eines Kfz hat keinen Rechtsanspruch darauf, daß gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 103 Abs 2 KFG durchgeführt wird, ehe er wegen einer Übertretung der StVO bestraft wird (Hinweis E 12.6.1981, 81/02/0053).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996030046.X02Im RIS seit
11.07.2001