RS Vfgh 1994/3/1 G1/94

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Veröffentlicht am 01.03.1994
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AlVG §12 Abs3 litf
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §12 Abs3 litf AlVG.

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit.

Gemäß §46 Abs4 AlVG hat das jeweils zuständige Arbeitsamt über den Anspruch eines Arbeitslosen auf Arbeitslosengeld dann, wenn es ihm keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, zu entscheiden. Gegen einen aus dem Grunde des §12 Abs3 litf AlVG abweislichen Bescheid besteht ebenso wie gegen die Abweisung eines auf §12 Abs4 AlVG gestützten Antrages auf Zulassung einer Ausnahme von den Bestimmungen des §12 Abs3 litf leg.cit. die Möglichkeit der Berufung gemäß §56 Abs1 AlVG an das Landesarbeitsamt. Gegen einen Bescheid des Landesarbeitsamtes schließlich kann eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG erhoben werden.

Entscheidungstexte

  • G 1/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.03.1994 G 1/94

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Arbeitslosenversicherung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G1.1994

Dokumentnummer

JFR_10059699_94G00001_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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