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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0321 2Stammrechtssatz
In einem Fall, in welchem der Fremde wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung (wenn auch im Familienkreis) und zusätzlich wegen Körperverletzung gem § 83 Abs 1 StGB rechtskräftig verurteilt wurde, ist jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996190899.X03Im RIS seit
02.05.2001