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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art20 Abs1;Rechtssatz
Ein vor dem VwGH angefochtener Bescheid ist am Gesetz und nicht an einer nichtbefolgten Weisung zu messen, auf deren Befolgung den Parteien kein subjektives Recht zusteht (Hinweis die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 03te Auflage, S 568, angeführte Rechtsprechung).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190170.X01Im RIS seit
11.07.2001