RS Vwgh 1996/6/20 96/19/0041

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Veröffentlicht am 20.06.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/14 95/19/0612 3

Stammrechtssatz

Ergibt sich aus einer notariell beglaubigt unterfertigten Urkunde nach ihrem Text der Wille eines Dritten, den Unterhalt des Fremden zu sichern, hat die belBeh zu begründen, warum sie die Abgabe einer derartigen Verpflichtungserklärung für unglaubwürdig erachtet, weil es sich hiebei keineswegs um eine offenkundige Tatsache handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996190041.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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