RS Vfgh 1994/3/3 B969/92

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Veröffentlicht am 03.03.1994
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Index

60 Arbeitsrecht
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art144 Abs1 / Allg
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
GleichbehandlungsG §6 Abs2
GleichbehandlungsG §2b
VfGG §88

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Vorschlag der Gleichbehandlungskommission mangels Vorliegen eines beim Verfassungsgerichtshof bekämpfbaren Aktes; Kostenzuspruch aufgrund Aufhebung einer präjudiziellen Bestimmung im aufgrund des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren

Rechtssatz

Unzulässigkeit der aufgrund der bereinigten Rechtslage nach Aufhebung von Teilen des §2b GleichbehandlungsG mit E v 03.03.94, G116/93, zu beurteilenden Beschwerde im Anlaßfall.

Die in §6 Abs2 GleichbehandlungsG vorgesehenen Vorschläge der Gleichbehandlungskommission zur Verwirklichung der Gleichbehandlung mit der Aufforderung, die Diskriminierung zu beenden, sind nur unverbindliche Vorschläge (Gutachten). Die nach §2b GleichbehandlungsG damit seit der Novelle 1985 verbunden gewesene, diese Qualifikation in Frage stellende Rechtswirkung tritt nach Aufhebung der einschlägigen Wortfolge nicht mehr ein. Es handelt sich bei solchen Vorschlägen daher um keine nach Art144 B-VG bekämpfbaren Akte.

Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob der bekämpfte Akt überhaupt ein dem Gesetz entsprechender Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung im Einzelfall ist, dessen Nichtbefolgung den Interessenvertretungen die Klagemöglichkeit eröffnet. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, könnte er beim Verfassungsgerichtshof nicht bekämpft werden.

Trotz Zurückweisung der Beschwerde sind der Beschwerdeführerin Kosten zuzusprechen, da der Bund insofern als im Verfahren unterlegen anzusehen ist, als in der Beschwerde die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes geltend gemacht wurde und gesetzliche Bestimmungen tatsächlich vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben wurden.

Entscheidungstexte

  • B 969/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.03.1994 B 969/92

Schlagworte

VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Anlaßfall, Arbeitsrecht, Gleichbehandlung, Bescheidbegriff, VfGH / Kosten, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B969.1992

Dokumentnummer

JFR_10059697_92B00969_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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