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60 ArbeitsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Vorschlag der Gleichbehandlungskommission mangels Vorliegen eines beim Verfassungsgerichtshof bekämpfbaren Aktes; Kostenzuspruch aufgrund Aufhebung einer präjudiziellen Bestimmung im aufgrund des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingeleiteten GesetzesprüfungsverfahrenRechtssatz
Unzulässigkeit der aufgrund der bereinigten Rechtslage nach Aufhebung von Teilen des §2b GleichbehandlungsG mit E v 03.03.94, G116/93, zu beurteilenden Beschwerde im Anlaßfall.
Die in §6 Abs2 GleichbehandlungsG vorgesehenen Vorschläge der Gleichbehandlungskommission zur Verwirklichung der Gleichbehandlung mit der Aufforderung, die Diskriminierung zu beenden, sind nur unverbindliche Vorschläge (Gutachten). Die nach §2b GleichbehandlungsG damit seit der Novelle 1985 verbunden gewesene, diese Qualifikation in Frage stellende Rechtswirkung tritt nach Aufhebung der einschlägigen Wortfolge nicht mehr ein. Es handelt sich bei solchen Vorschlägen daher um keine nach Art144 B-VG bekämpfbaren Akte.
Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob der bekämpfte Akt überhaupt ein dem Gesetz entsprechender Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung im Einzelfall ist, dessen Nichtbefolgung den Interessenvertretungen die Klagemöglichkeit eröffnet. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, könnte er beim Verfassungsgerichtshof nicht bekämpft werden.
Trotz Zurückweisung der Beschwerde sind der Beschwerdeführerin Kosten zuzusprechen, da der Bund insofern als im Verfahren unterlegen anzusehen ist, als in der Beschwerde die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes geltend gemacht wurde und gesetzliche Bestimmungen tatsächlich vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben wurden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Anlaßfall, Arbeitsrecht, Gleichbehandlung, Bescheidbegriff, VfGH / Kosten, VfGH / PrüfungsmaßstabEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B969.1992Dokumentnummer
JFR_10059697_92B00969_01