RS Vwgh 1996/6/20 95/19/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AVG §58 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/19/0079

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/09 95/20/0380 1

Stammrechtssatz

Es geht nicht an, daß die belBeh einzelne Vorkommnisse, die vom Asylwerber illustrativ für die Gesamtsituation, in der er sich im Heimatland befunden hat, beschrieben wurden, aus dem Zusammenhang gerissen, einer Einzelbeurteilung unterzieht, deren Unrichtigkeit sich bereits aus der Zitierung der hiefür herangezogenen Verwaltungsgerichtshofjudikatur ergibt (Zugehörigkeit zu einer bestimmten, auch religiösen Minderheit ALLEIN......; Festnahmen, Verhöre oder Befragungen ALLEIN... ), wenn der Mehrzahl der Beschwerdeakten demgegenüber zu entnehmen ist, daß niemals "allein" diese Umstände als Fluchtgründe geltend gemacht werden, sondern lediglich im Rahmen höchst individueller Gegebenheiten, die in ihrer Gesamtheit dahingehend zu überprüfen sind, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen ist oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190062.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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