RS Vwgh 1996/6/20 95/19/0965

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs2;
AVG §33 Abs4;
AVG §63 Abs5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/19/0966 E 18. September 1998 95/19/0967 E 20. Juni 1996

Rechtssatz

Ein Ladungsbescheid, mit dem der Berufungswerber aufgefordert wird, bis zu einem bestimmten Termin bei der Erstbehörde vorzusprechen und der es dem Berufungswerber freistellt, noch von ihm zu erhebende Berufungen (im vorliegenden Fall war die Rechtsmittelfrist zur Erhebung der Berufung gegen die Erstbescheide zum Zeitpunkt der Erlassung des Ladungsbescheides noch nicht abgelaufen) "in der Einlaufstelle" abzugeben oder diese zur Post zu geben, kann bei verständiger Würdigung der Textierung des Ladungsbescheides im Zusammenhalt mit der vollständigen und richtigen Rechtsmittelbelehrung des an den Berufungswerber gerichteten Bescheides der Erstbehörde nur so verstanden werden, daß die Abgabe der Berufung in der Einlaufstelle bzw die Postaufgabe der Berufungsschrift innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung des Erstbescheides angegebenen Rechtsmittelfrist zu erfolgen hat (bei diesem Ergebnis brauchte der Frage, ob im Hinblick auf die zwingende Bestimmung des § 33 Abs 4 AVG überhaupt durch einen Ladungsbescheid eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist des § 63 Abs 5 AVG gewährt werden könnte, nicht weiter nachgegangen zu werden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190965.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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