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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
B-VG Art116 Abs2;Rechtssatz
Hat eine Gemeinde eine eigene Planstelle nur zu dem Zweck geschaffen, einen Vertragsbediensteten aufzunehmen, der zur Gänze gegen Refundierung der Bezüge einem Schulgemeindeverband zur Verfügung gestellt werden soll, erfolgt die Schaffung und Besetzung der Planstelle nicht, weil diese Planstelle zur Bewältigung der Aufgaben der Gemeinde zwingend notwendig war. Schaffung und Besetzung der Planstelle verstoßen daher gegen § 2 Abs 1 lit a Krnt GdBedG 1992, § 2 Abs 4 Krnt GdBedG 1992, § 3 Abs 1 Krnt GdVBG 1992 und § 3 Abs 2 Krnt GdVBG 1992. *yy6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996100007.X01Im RIS seit
11.07.2001