RS Vwgh 1996/6/24 92/10/0018

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Veröffentlicht am 24.06.1996
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40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §2 Abs10 idF 1988/748;
AMG 1983 §2 Abs10;
AMG 1983 §84 Z5 idF 1988/748;
AMG 1983 §84 Z5;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

§ 84 Z 5 AMG in seiner Stammfassung BGBl 1983/185 betrifft die Begehungsform durch "Abgeben" der Arnzeispezialität. Unter dieses Tatbild kann das "Bereithalten für die Abgabe" nicht subsumiert werden, noch viel weniger das "Inverkehrbringen". Nur die "Abgabe", nicht das "Inverkehrbringen" schlechthin ist strafbar (Hinweis MAYER - MICHTNER - SCHOBER, Kommentar zum Arzneimittelgesetz, 1987, 314 Anm 12). Wie sich aus § 2 Abs 10 AMG ergibt, ist das "Inverkehrbringen" vielmehr der Oberbegriff, der das Vorrätighalten, das Feilhalten und die Abgabe von Arzneimitteln umfaßt. Das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 84 Z 5 AMG in der Stammfassung BGBl 1983/185 erfaßte davon allerdings nur die letztgenannte Verhaltensweise, nämlich die Abgabe, dh die Verschaffung der Verfügungsmacht für den Erwerber (Hinweis 18.5.1992, 92/10/0019 zu § 83 Z 6 AMG). Der Tatvorwurf, der Beschuldigte habe die Arzneispezialität in Verkehr gebracht, indem er sie im Depot gelagert habe, erfüllt somit das mit "Abgeben" umschriebene Tatbild des angewendeten § 84 Z 5 AMG in der Stammfassung (das entsprechende erste Tatbild des § 84 Z 5 AMG idF BGBl 1988/748) nicht.

Schlagworte

Mängel im Spruch Spruch der Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992100018.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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