RS Vwgh 1996/6/24 95/10/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §1 Abs2;
LMG 1975 §7 Abs1;
LMG 1975 §74 Abs1;
LMG 1975 §74 Abs2 Z1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Daß sich der konkrete Tatvorwurf erst aus den Beilagen der Anzeige ergibt, denen zu entnehmen ist, daß die beanstandeten Lebensmittel in einer näher beschriebenen "Verkaufskühlvitrine" aufgefunden wurden und daher in Ansehung des Tatbestandsmerkmales des Inverkehrbringens (§ 1 Abs 2 LMG 1975) vernünftigerweise kein Zweifel besteht, für welche Tat der Beschuldigte zur Verantwortung gezogen werden soll, bedeutet für sich allein noch keinen Mangel einer ausreichend konkreten Tatumschreibung.

Schlagworte

Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100144.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten