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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
LMG 1975 §1 Abs2;Rechtssatz
Daß sich der konkrete Tatvorwurf erst aus den Beilagen der Anzeige ergibt, denen zu entnehmen ist, daß die beanstandeten Lebensmittel in einer näher beschriebenen "Verkaufskühlvitrine" aufgefunden wurden und daher in Ansehung des Tatbestandsmerkmales des Inverkehrbringens (§ 1 Abs 2 LMG 1975) vernünftigerweise kein Zweifel besteht, für welche Tat der Beschuldigte zur Verantwortung gezogen werden soll, bedeutet für sich allein noch keinen Mangel einer ausreichend konkreten Tatumschreibung.
Schlagworte
Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995100144.X01Im RIS seit
20.11.2000